Information für Vermieter zum Thema Kurbeitrag
Grundlage ist die Satzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages, welche erstmals am 1.1.2013 und in ihrer Neufassung am 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Der Kurbeitrag wird vom 1. April bis 31. Oktober erhoben.
Kurbeitragssatzung
Die Gemeinde Schwielowsee ist ein „Staatlich anerkannter Erholungsort". Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Gemeinde Schwielowsee einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und darf nur zweckgebunden, ohne die Absicht einer Gewinnerzielung, verwendet werden. Im Gegensatz zur Fremdenverkehrsabgabe wird der Kurbeitrag nicht von gewerblichen Betrieben und Einzelunternehmen, sondern vom Gast erhoben.
Informationen und Formulare
Kultur- und Tourismusmanagerin der Gemeinde Schwielowsee
Meike Jänike · Tel. 033209-769 786 ·
Höhe des Kurbeitrages
Jede Person ab dem 18. Lebensjahr
2,00 €/Übernachtung
Jahreskurbeitrag 40,00 €/Person
Die Jahreskurkarte kann bei der Gemeinde Schwielowsee und in der Schwielowsee-Tourismus Information sowie bei den Unterkunftsgebern direkt erworben werden.
Schwielowsee-Gästekarte
Jede Person, die kurbeitragspflichtig ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte (Kurkarte).
- die Kurkarte ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen
- bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz
- Angaben auf der Kurkarte: Name, Vorname, Wohnanschrift, An- und Abreisetag, Anzahl der Personen sowie ein Abschnitt zur Berechnung des Gesamtkurbeitrags
Kurbeitragspflichtige Personen
- alle Personen, die in der Gemeinde Schwielowsee im Ortsteil Caputh, Ferch oder Geltow kostenpflichtig Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz zu haben
- alle Personen, die ihre Unterkunft für die Dauer ihres Aufenthalts in Wohnwagen, Bungalows, Zelten, Booten, Fahrzeugen und dergleichen haben
Beitragsbefreite Personen
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
- Gäste, die unentgeltlich aufgenommen werden(z. B. Freunde und Verwandte)
- Schwer- und Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung(GdB) über 80 v.H.
- Schwerstbehinderte mit GdB über 80, die laut amtlichen Ausweis ständig auf eine Begleitperson angewiesen sind, und deren Begleitperson
- erkrankte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen (ärztliches Attest ist bis spätestens am Tag der Abreise vorzulegen)
- ortsfremde Personen, die sich zur Ausbildung und Berufsausübung in der Gemeinde Schwielowsee aufhalten und Teilnehmer an überwiegend beruflich veranlassten Tagungen, Lehrgängen u.ä. Veranstatungen in der Gemeinde
- Schülergruppen ab 5 Personen und deren Begleitpersonen in Ferienlagern, Landschulheimen und vergleichbaren Einrichtungen
- jede 3. und weitere Person eines Familienhaushaltes, sofern sie sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung befinden
Meldepflichten
Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet bei sich verweilende Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise anhand des in die Kurkarte integrierten Meldescheins an- bzw. abzumelden.
Weigert sich eine kurbeitragspflichtige Person, den Kurbeitrag zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde Schwielowsee unverzüglich mitzuteilen (mit Name und Adresse des Kurbeitragspflichtigen).
Alle gemeldeten Vermieter erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung, die den Gästen in geeigneter Form bekannt zu machen ist.
Abrechnung des Kurbeitrages
Vermieter sind verpflichtet den Kurbeitrag einzuziehen und den Betrag an die Gemeinde Schwielowsee abzuführen.
Die Abrechnung erfolgt zum 10.7. für in der Zeit von 1.4. bis 30.6. eingenommene Kurbeiträge und zum 10.11. für vom 1.7. bis 31.10. eingenommene Beiträge.
Die Abrechnung erfolgt anhand der abzugebenden Durchschläge der Kurkarte. Der Vermieter hat ein Gästeverzeichnis zu führen.
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